6 digte durfte das mit Faustschlägen gegen den Kopf verbundene Verletzungsrisiko eingehen, ohne die erlaubten Grenzen der Notwehr zu überschreiten. Für den Einsatz eines Baseballschlägers oder eines Schlagstocks – deren angeblicher Einsatz teilweise sogar in Arztzeugnissen zu finden ist, was grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers aufwirft (siehe bspw. Verlaufsbericht Dr. med. K.________ vom 21.09.2018, S. 1) – finden sich keine Anhaltspunkte. Dass E.___