Eine mildere Abwehrhandlung, so namentlich der vom Beschwerdeführer erwähnte Versuch eines Arretierens mittels Festhaltegriff, wäre in dieser Situation ungeeignet gewesen. Der Angriff des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität von E.________, indem er ein Messer gegen dessen Bauch richtete, während die Abwehrreaktion ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Mit Blick auf das Delikt, das durch die Abwehrhandlung begangen wurde (schwere, evtl. einfache Körperverletzung), liegt kein Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Der Beschul-