Der Beschuldigte schlug den Beschwerdeführer mehrere Male mit der Faust ins Gesicht, weil es ihm anders nicht möglich war, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwenden. Es ist nicht ersichtlich, welche mildere Verteidigungshandlung der Beschuldigte in dieser Situation hätten vornehmen sollen, um den Angriff abwenden zu können. Insbesondere hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffshandlungen gegen ihn vorgenommen hätte. Eine mildere Abwehrhandlung, so namentlich der vom Beschwerdeführer erwähnte Versuch eines Arretierens mittels Festhaltegriff, wäre in dieser Situation ungeeignet gewesen.