In Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung heftige Gegenwehr leistete und es dem Beschuldigten allein mit Festhalten nicht möglich war, den drohenden Angriff abzuwenden. Es gelang ihm erst nach einiger Zeit und Anstrengung – sowie unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) – dem Beschwerdeführer den Schlüsselbund, an dem sich das Messer befand, zu entreissen. Der Beschuldigte schlug den Beschwerdeführer mehrere Male mit der Faust ins Gesicht, weil es ihm anders nicht möglich war, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwenden.