Folglich liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf Einvernahmen stützt, welche die Polizei in delegierter Kompetenz durchführte. Die polizeilichen Einvernahmen sind im Übrigen sorgfältig und in Bezug auf die relevanten Tat- und Rechtsfragen in umfassender Weise durchgeführt worden. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung heftige Gegenwehr leistete und es dem Beschuldigten allein mit Festhalten nicht möglich war, den drohenden Angriff abzuwenden.