307 Abs. 2 StPO). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass auch entgegen dieser Vorschrift von der Polizei durchgeführte Einvernahmen gültig und verwertbar sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 307 StPO). Dies muss erst Recht für Verfahren gelten, die – wie hier – nicht in den Anwendungsbereich von Art. 307 Abs. 1 StPO fallen. Folglich liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf Einvernahmen stützt, welche die Polizei in delegierter Kompetenz durchführte.