312 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach eigenem Ermessen selbst nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, konkret eben auch mit Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. auch Abs. 2 der Bestimmung). Es besteht keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, Einvernahmen selber durchzuführen, wenn sie sich in einer Einstellungsverfügung darauf berufen will. Selbst im Anwendungsbereich von Art. 307 StPO (schwere Straftaten) ist die Staatsanwaltschaft bloss gehalten, die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durchzuführen (Art. 307 Abs. 2 StPO).