Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Aussagen von F.________, G.________, H.________, I.________ und den beiden Beschuldigten (A.________ und E.________) abgestützt, diese aber nie selber befragt bzw. sich nicht von deren Glaubwürdigkeit überzeugt. Dieses Vorgehen war rechtens. Gemäss Art. 312 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach eigenem Ermessen selbst nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, konkret eben auch mit Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. auch Abs. 2 der Bestimmung).