Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 20 vom 19. April 2018 E. 4.2). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig.