vom 28.02.2018, Z. 230). Demgegenüber habe der Beschuldigte angegeben, der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, als er auf dem Boden festgehalten worden sei (EV Beschuldigter vom 05.09.2017, Z. 162 f.). Weiter habe der Beschuldigte bei seiner Erstbefragung angegeben, er habe dem Beschwerdeführer, nachdem er diesen mit einem Hüftschwinger zu Boden geführt habe, das Messer aus den Fingern gerissen. Daraufhin habe es ein Handgemenge gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer vom Beschuldigten und E.________ Schläge ins Gesicht erhalten habe (EV Beschuldigter vom 05.09.2017, Z. 57 ff.).