3 welches korrekt gewürdigt worden sei. Wenn das Verhalten des Beschwerdeführers am 27. August 2018 von verschiedenen Personen ungefähr gleich beschrieben werde und sogar ein Polizeieinsatz notwendig gewesen sei, erschienen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend. Die Beschwerde sei mangels Substantiierung zurückzuweisen, in jedem Fall zumindest abzuweisen.