6. Der Beschuldigte macht geltend, dass wenn der Beschwerdeführer am 4. September 2018, also eine knappe Woche nach dem Vorfall, bei der eigenen Befragung aufgrund seiner grossen Trunkenheit – die er selbst bestätigt habe – kaum mehr Erinnerungen habe, sich aber über sieben Monate später bei der Staatsanwaltschaft an vieles wieder erinnern wolle, dies ein gerichtsnotorisches Verhalten sei,