_ nicht als verhältnismässig beurteilt werden. Dass die beiden dem Beschwerdeführer mehrere Faustschläge frontal ins Gesicht erteilt hätten, erscheine angesichts dessen, dass der Beschuldigte ihn bereits im Griff gehabt habe, als nicht erforderlich. Das Arretieren durch einen Festhaltegriff wäre das mildere Mittel gewesen. Ebenso könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Faustschläge des Beschuldigten umso mehr als rechtfertigende Notwehrhilfe zu qualifizieren seien, als Faustschläge an den Kopf oder ins Gesicht nicht per se geeignet seien, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht gefolgt werden.