Seiner Meinung nach trage der Beschwerdeführer jedoch keine Schuld. Im Weiteren habe er ausgesagt, er glaube, dass noch ein anderer Security dort gewesen sei, welcher gesagt habe, dass der Beschwerdeführer kein Messer gezogen habe (EV J.________ vom 05.09.2018, Z. 174 f.). In den Akten seien diesbezüglich keine Ermittlungen ersichtlich. Fragwürdig mute auch an, dass J.________ von einem der Beschuldigten aufgefordert worden sein soll, nichts über die Angelegenheit zu erzählen bzw. zu sagen, dass er nichts wisse (EV J.________ vom 05.09.2018, Z. 129 f). Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft gemäss Art.