2 Polizei zwar angegeben habe, dass der Beschwerdeführer ein Messer hervorgenommen, ein solches Messer jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer nie erwähnt habe. Sodann stelle die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von G.________, H.________ und I.________ ab. Diese hätten jedoch keine Angaben zum Tatgeschehen zwischen E.________, dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer machen können. J.________ habe zwar bei der Staatsanwaltschaft angegeben, den Vorfall nicht selber mitbekommen zu haben. Seiner Meinung nach trage der Beschwerdeführer jedoch keine Schuld.