Da ihm dies aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers allein mit Festhalten nicht gelang, sah der Beschuldigte keine andere Möglichkeit, als den Angreifer mit Faustschlägen ins Gesicht ausser Gefecht zu setzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert und bereits vorgängig als aggressiv und gewalttätig aufgefallen war, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass E.________ ein gefährlicher Angriff gegen Leib und Leben drohte. Daher qualifizierte die Staatsanwaltschaft die Faustschläge des Beschuldigten als rechtfertigende Notwehrhilfe zu Gunsten von E.________.