In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte, «die Beschwerde vom 20. Mai 2019 sei zurückzuweisen respektive abzuweisen, die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem Rechtens, und dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten zu ersetzen». Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Replik vom 23. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.