1. Am 1. Mai 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung z.N. von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 20. Mai 2019 Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte, «die Beschwerde vom 20. Mai 2019 sei zurückzuweisen respektive abzuweisen, die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem Rechtens, und dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten zu ersetzen».