Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Geiser Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2019 (BM 18 5646) Erwägungen: 1. Am 1. Mai 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung z.N. von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 20. Mai 2019 Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte, «die Beschwerde vom 20. Mai 2019 sei zurückzuweisen respek- tive abzuweisen, die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem Rechtens, und dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten zu ersetzen». Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Replik vom 23. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der Einstellungsverfügung wird folgender Sachverhalt als erstellt angesehen: Der Security-Mitarbeiter E.________ wollte den schwer alkoholisierten Beschwerdefüh- rer aufgrund eines vorangegangenen Vorfalls nicht mehr ins M.________(Bar) in Bern einlassen, woraufhin der Beschwerdeführer diesen mit einem ausgeklappten Messer bedrohte. Als der Beschwerdeführer dabei einen Schritt auf E.________ zumachte und die Messerklinge auf dessen Bauch richtete, sah sich der Beschul- digte – ebenfalls Security-Mitarbeiter – veranlasst, zu Gunsten von E.________ einzugreifen und den drohenden Angriff gegen Leib und Leben seines Kollegen abzuwehren. Da ihm dies aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdefüh- rers allein mit Festhalten nicht gelang, sah der Beschuldigte keine andere Möglich- keit, als den Angreifer mit Faustschlägen ins Gesicht ausser Gefecht zu setzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert und bereits vorgängig als aggressiv und gewalttätig aufgefallen war, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass E.________ ein gefährlicher Angriff gegen Leib und Leben drohte. Daher qualifizierte die Staatsanwaltschaft die Faustschläge des Beschuldig- ten als rechtfertigende Notwehrhilfe zu Gunsten von E.________. 4. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachver- halt unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Der Beschwerdeführer bestreite, E.________ mit einem Messer bedroht zu haben. Es mute fragwürdig an, dass F.________ bei der 2 Polizei zwar angegeben habe, dass der Beschwerdeführer ein Messer hervorge- nommen, ein solches Messer jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer nie er- wähnt habe. Sodann stelle die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von G.________, H.________ und I.________ ab. Diese hätten jedoch keine Angaben zum Tatgeschehen zwischen E.________, dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer machen können. J.________ habe zwar bei der Staatsanwaltschaft angegeben, den Vorfall nicht selber mitbekommen zu haben. Seiner Meinung nach trage der Beschwerdeführer jedoch keine Schuld. Im Weiteren habe er ausgesagt, er glaube, dass noch ein anderer Security dort gewesen sei, welcher gesagt habe, dass der Beschwerdeführer kein Messer gezogen habe (EV J.________ vom 05.09.2018, Z. 174 f.). In den Akten seien diesbezüglich keine Ermittlungen ersicht- lich. Fragwürdig mute auch an, dass J.________ von einem der Beschuldigten auf- gefordert worden sein soll, nichts über die Angelegenheit zu erzählen bzw. zu sa- gen, dass er nichts wisse (EV J.________ vom 05.09.2018, Z. 129 f). Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO die Beweiserhebungen selber durchzuführen. Auch mache sie nicht geltend, dass E.________ durch die Handlung des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldig- ten ausgeübten Gewalttätigkeiten als Notwehrhilfe zu Gunsten von E.________ ge- rechtfertigt seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Messer behändigt haben sollte, könne das Verhalten des Beschuldigten sowie von E.________ nicht als verhältnismässig beurteilt werden. Dass die beiden dem Beschwerdeführer mehre- re Faustschläge frontal ins Gesicht erteilt hätten, erscheine angesichts dessen, dass der Beschuldigte ihn bereits im Griff gehabt habe, als nicht erforderlich. Das Arretieren durch einen Festhaltegriff wäre das mildere Mittel gewesen. Ebenso könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Faustschläge des Beschuldigten umso mehr als rechtfertigende Notwehrhilfe zu qualifizieren seien, als Faustschläge an den Kopf oder ins Gesicht nicht per se geeignet seien, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht gefolgt werden. Vielmehr würden mehrfache Faustschläge gegen den Kopf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als geeignet erscheinen, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbei- zuführen (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26.01.2012, E. 2.3; 6B_758/2010 vom 04.04.2011, E. 4.3.2). Im Übrigen sei der Beschwerde- führer Opfer eines schweren Delikts geworden bzw. habe er schwere Verletzungen erlitten. Bei solchen Fällen dränge sich eine Anklageerhebung auf. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt und sei in der Einstel- lungsverfügung zutreffend zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen des Be- schuldigten sowie diejenigen von E.________ und F.________ abgestellt werden könne. Was dagegen vorgebracht werde, sei nicht stichhaltig. 6. Der Beschuldigte macht geltend, dass wenn der Beschwerdeführer am 4. Septem- ber 2018, also eine knappe Woche nach dem Vorfall, bei der eigenen Befragung aufgrund seiner grossen Trunkenheit – die er selbst bestätigt habe – kaum mehr Erinnerungen habe, sich aber über sieben Monate später bei der Staatsanwalt- schaft an vieles wieder erinnern wolle, dies ein gerichtsnotorisches Verhalten sei, 3 welches korrekt gewürdigt worden sei. Wenn das Verhalten des Beschwerdefüh- rers am 27. August 2018 von verschiedenen Personen ungefähr gleich beschrie- ben werde und sogar ein Polizeieinsatz notwendig gewesen sei, erschienen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend. Die Beschwerde sei mangels Substantiierung zurückzuweisen, in jedem Fall zumindest abzuweisen. 7. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, bei der Verfahrenseinstellung dürften keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 272 vom 20.11.2017, E. 6.3 [recte: 5.3]). Die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ wiesen Ungereimtheiten auf: Letzterer habe angegeben, der Beschwerdeführer sei durch ihn sowie den Be- schuldigten nur geschlagen worden, als er gestanden sei, nicht jedoch, als er am Boden gelegen habe (EV E.________ vom 28.02.2018, Z. 230). Demgegenüber habe der Beschuldigte angegeben, der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, als er auf dem Boden festgehalten worden sei (EV Beschuldigter vom 05.09.2017, Z. 162 f.). Weiter habe der Beschuldigte bei seiner Erstbefragung angegeben, er habe dem Beschwerdeführer, nachdem er diesen mit einem Hüftschwinger zu Bo- den geführt habe, das Messer aus den Fingern gerissen. Daraufhin habe es ein Handgemenge gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer vom Beschuldigten und E.________ Schläge ins Gesicht erhalten habe (EV Beschuldigter vom 05.09.2017, Z. 57 ff.). Bei der zweiten Befragung habe er seine Aussage dahinge- hend geändert, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr geschlagen habe, nach- dem er ihm das Messer habe wegnehmen können (EV Beschuldigter vom 28.02.2018, Z. 242 f.). 8. 8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar 4 macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 Schweizerisches Straf- gesetzbuch [StGB; SR 311]; Schwere Körperverletzung). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf An- trag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Einfa- che Körperverletzung). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegrif- fene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzu- wehren (Art. 15 StGB; Rechtfertigende Notwehr). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des An- griffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Ab- wehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine ef- fektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinwei- sen; Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 20 vom 19. April 2018 E. 4.2). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Insbesondere zur Be- schwerdeschrift ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zunächst Folgendes festzu- halten: Der Umstand, dass F.________ mit dem Beschwerdeführer per WhatsApp Kontakt hatte, das Messer in diesem Chat aber nicht erwähnte, spricht in keiner Weise ge- gen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Polizei. Den Parteien ist zudem bekannt, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung von F.________ ge- plant war, dieser aber der Vorladung für den 5. September 2018 keine Folge leiste- te. Auf seine Aussagen bei der Polizei am 16. Februar 2018 darf nichtsdestotrotz abgestellt werden. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Zeugen G.________, H.________ und I.________ keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten machen konnten. Aus ihren Schil- derungen erhellt aber, dass der Beschwerdeführer am besagten Abend ein Messer bei sich trug. Im Zusammenhang mit den Aussagen von J.________ wendet der Beschwerdeführer ein, jener habe ausgesagt, er könne sich schwer vorstellen, dass der Beschwerdeführer ein Messer bei sich gehabt habe. Diese Aussage ist indes irrelevant, weil J.________ vom Vorfall nichts mitbekommen hatte. Es wider- spricht zudem den anderen Aussagen, wenn J.________ behauptet, der Be- schwerdeführer sei ihm an diesem Abend nicht aggressiv vorgekommen, wobei er diese Aussage ohnehin nur auf seine direkte Begegnung mit dem Beschwerdefüh- 5 rer bezieht («Er freute sich sogar, dass er mich sah.», EV J.________ vom 05.09.2018, Z. 155 f.). Während der Auseinandersetzung konnte er den Beschwer- deführer nicht beobachten. Immerhin gab er aber an, dass ihm einige Personen gesagt hätten, der Beschwerdeführer habe «schiins» ein Messer «füregno» (EV J.________ vom 19.09.2017, Z. 159 f. und vom 05.09.2018, Z. 101 ff.). Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Aussagen von F.________, G.________, H.________, I.________ und den beiden Beschuldigten (A.________ und E.________) abgestützt, diese aber nie selber be- fragt bzw. sich nicht von deren Glaubwürdigkeit überzeugt. Dieses Vorgehen war rechtens. Gemäss Art. 312 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach ei- genem Ermessen selbst nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermitt- lungen beauftragen, konkret eben auch mit Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. auch Abs. 2 der Bestimmung). Es be- steht keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, Einvernahmen selber durchzuführen, wenn sie sich in einer Einstellungsverfügung darauf berufen will. Selbst im Anwen- dungsbereich von Art. 307 StPO (schwere Straftaten) ist die Staatsanwaltschaft bloss gehalten, die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durchzuführen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungs- vorschrift mit der Folge, dass auch entgegen dieser Vorschrift von der Polizei durchgeführte Einvernahmen gültig und verwertbar sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 307 StPO). Dies muss erst Recht für Verfahren gelten, die – wie hier – nicht in den Anwendungsbereich von Art. 307 Abs. 1 StPO fallen. Folglich liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf Einvernahmen stützt, wel- che die Polizei in delegierter Kompetenz durchführte. Die polizeilichen Einvernah- men sind im Übrigen sorgfältig und in Bezug auf die relevanten Tat- und Rechtsfra- gen in umfassender Weise durchgeführt worden. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer während der Auseinandersetzung heftige Gegenwehr leistete und es dem Beschuldigten allein mit Festhalten nicht möglich war, den drohenden Angriff ab- zuwenden. Es gelang ihm erst nach einiger Zeit und Anstrengung – sowie unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) – dem Beschwerdeführer den Schlüssel- bund, an dem sich das Messer befand, zu entreissen. Der Beschuldigte schlug den Beschwerdeführer mehrere Male mit der Faust ins Gesicht, weil es ihm anders nicht möglich war, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwenden. Es ist nicht ersichtlich, welche mildere Verteidigungshandlung der Beschuldigte in dieser Situa- tion hätten vornehmen sollen, um den Angriff abwenden zu können. Insbesondere hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffshandlun- gen gegen ihn vorgenommen hätte. Eine mildere Abwehrhandlung, so namentlich der vom Beschwerdeführer erwähnte Versuch eines Arretierens mittels Festhalte- griff, wäre in dieser Situation ungeeignet gewesen. Der Angriff des Beschwerdefüh- rers richtete sich gegen die körperliche Integrität von E.________, indem er ein Messer gegen dessen Bauch richtete, während die Abwehrreaktion ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Mit Blick auf das Delikt, das durch die Abwehrhandlung begangen wurde (schwere, evtl. einfache Körperverletzung), liegt kein Missverhält- nis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Der Beschul- 6 digte durfte das mit Faustschlägen gegen den Kopf verbundene Verletzungsrisiko eingehen, ohne die erlaubten Grenzen der Notwehr zu überschreiten. Für den Einsatz eines Baseballschlägers oder eines Schlagstocks – deren angebli- cher Einsatz teilweise sogar in Arztzeugnissen zu finden ist, was grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers aufwirft (siehe bspw. Verlaufsbericht Dr. med. K.________ vom 21.09.2018, S. 1) – finden sich keine Anhaltspunkte. Dass E.________ (und der Beschuldigte) den Beschwerdeführer zudem praktisch grundlos mit einem Schläger derart stark verprügelt hätte – ob- wohl er kein Messer dabei gehabt haben will, wie er in seiner Einvernahme vom 10. April 2018 geltend macht (insb. Z. 64-70, Z. 153 f. und Z. 233 ff.) – liegt fern und ist unglaubhaft. Es war an diesem Abend keine Schlagwaffe im Spiel. Diese «entstand» mit grösster Wahrscheinlichkeit erst in den Gedanken des Beschwerde- führers, der dies dann auch so weiterverbreitete. Fäuste können auch sehr hart sein und schwere Gesichtsverletzungen verursachen. Dasselbe gilt für die Theorie, E.________ habe mit denjenigen Personen, die aussagten, sie hätten ein Messer gesehen, zusammen gearbeitet (siehe Z. 158). Vielmehr ist zu folgern, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Angriff gegen seinen Arbeitskollegen – in einer von ihm als gefährlich eingeschätzten Situation (Bedrohung mit einem Messer) des gewaltbereit wirkenden Beschwerdeführers – in verhältnismässiger Weise abge- wehrt hat. Der Beschuldigte machte den Beschwerdeführer mit Hilfe von E.________ kampfunfähig und beendete so die vom Beschwerdeführer ausgehen- de Gefahr, da dieser das gegen E.________ gerichtete Messer nicht loslassen wollte. Als der Beschwerdeführer keinen Widerstand mehr leistete, stoppte der Be- schuldigte die Schläge (EV Beschuldigter vom 05.09.2017, Z. 108 f.; siehe auch sogleich E. 8.3). Dass die gesundheitlichen Folgen der vom Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen noch nicht definitiv feststehen, stellt für sich allein im Übrigen keinen Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung dar. 8.3 Insbesondere Blick auf das replicando Vorgebrachte ist beizufügen was folgt: Die Replik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zwei Widersprüche in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ aufzuzeigen. Diese gering- fügigen Ungereimtheiten führen jedoch nicht dazu, dass die angefochtene Verfü- gung unrechtmässig wäre. Tatsächlich ist nicht völlig klar (indes hinsichtlich der zentralen Frage nach der Notwehr(-hilfe) auch irrelevant), wann genau es dem Be- schuldigten gelang, dem Beschwerdeführer das Messer wegzureissen, wann die beiden zu Boden fielen und wann die Schläge aufhörten. Selbst aus der ersten Einvernahme von E.________ vom 28. August 2017, also sehr kurz nach dem Vor- fall, lässt sich nicht zweifelsfrei herauslesen, wann exakt der Beschuldigte das Messer behändigen konnte – ob vor, während oder nach dem Sturz. Es ist aller- dings erkennbar, dass der Beschwerdeführer (höchstwahrscheinlich) nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal den Beschuldigten attackierte (Z. 59- 65). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte E.________ aus, «Ich weiss noch, dass er das Messer im Arm hatte. Danach fielen beide zu Boden und ich fixierte ihm die Beine. Eben es ist schon eine Zeitlang her. Das ist alles was ich noch weiss» (Z. 221 f.), sowie «Wir schlugen ihn nur, als er stand und nicht als er am Boden lag. Ich befand mich sowieso bei den Beinen und konnte ihn 7 von dort nicht ins Gesicht schlagen. Hätten Sie Herrn C.________ zugetraut, dass er Sie auch noch vom Boden aus verletzen könnte? Ja, schon. Bis er das Messer weg hat, geht man sowieso davon aus, ja» (Z. 230-234). Im Kern sagte E.________ somit konsistent aus, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr ge- schlagen, nachdem von diesem keine Gefahr mehr ausgegangen war. Der Beschuldigte selber gab diesbezüglich am 5. September 2017 zu Protokoll: «Beim zweiten Anlauf konnte ich ihn mit einem Hüftschwinger zu Boden führen. Während dem Ganzen sagte ich ihm zweimal, dass er das Messer loslassen soll, er hörte nicht darauf. Daraufhin lag er am Boden. Ich versuchte noch, ihm das Messer wegzunehmen und er wollte es nicht loslassen. Ich ergriff den Schlüssel- bund, an welchem das Messer befestigt war und riss ihm diesen aus den Fingern. Daraufhin gab es ein Handgemenge, worauf er von mir und meinem Kollegen E.________ Schläge ins Gesicht erhielt» (Z. 57-52). Weiter: «Wie bereits erwähnt, stoppten wir, als er keinen Widerstand mehr leistete und am Boden lag» (Z. 108 f.) sowie «Nachdem ich ihm das Messer entreissen konnte, löste ich den Würgegriff, worauf er unverzüglich wieder auf mich losgekommen ist. Aus diesem Grund schlugen ich und Herr E.________ auf ihn ein. Zu erwähnen ist, dass Herr C.________ bereits als wir ihn am Boden festhielten, durch uns geschlagen wurde, damit er das Messer loslässt» (Z. 160-164). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 relativierte der Beschuldigte: «Schlugen Sie weiter auf Herrn C.________ ein, als Sie ihm das Messer aus der Hand entfernen konnten? Nein.» (Z. 242 f.) sowie «Die grosse Frage ist, ob ich nachdem ich ihm das Messer ent- fernt habe, ich noch weiter auf ihn eingeschlagen habe. So viel Ausbildung haben wir, dass wir dies nicht dürfen. Wir sind auch geschult, erste Hilfe zu leisten» (Z. 252-254). Aus diesen Aussagen ist ein gewisser Widerspruch erkennbar. Gleich- wohl sei hier noch einmal und in aller Klarheit festgehalten, dass der Beschwerde- führer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal auf den Beschuldigten losging. Die Notwehrsituation dauerte also noch an. Dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme seine Reaktionen leicht relativierte, ist ein gängiges Aussageverhalten, das immer wieder auftritt und als solches hinzunehmen ist. Mittlerweile hatte er wohl verstanden, dass es aus ju- ristischer Sicht sehr heikel sein kann, jemanden zu schlagen, der am Boden liegt. Insofern ist im Kern der ersten tatnahen Einvernahme stärkeres Gewicht beizu- messen, da diese notorisch besonders realitätsnah ist. Folglich schlugen weder der Beschuldigte noch E.________ zu, als der Beschwerdeführer am Boden lag und kein Messer mehr in den Händen hatte; sondern nur, als er das Messer in der Hand hielt (ob stehend oder am Boden), und unmittelbar danach wahrscheinlich noch einmal – nachdem sie ihm das Messer entrissen hatten –, da er wiederum in aggressiver Weise aufstand und den Beschuldigten attackieren wollte. Diesen zweiten Angriff durfte der Beschuldigte auf angemessene Weise – das heisst mit weiteren Faustschlägen – abwehren, selbst wenn der gewaltbereite Beschwerde- führer nicht mehr im Besitze des Messers war. Es kann mithin kein Beweis dafür erbracht werden, dass der Beschuldigte auch noch auf den Beschwerdeführer ein- geschlagen hätte, nachdem von diesem keine Gegenwehr mehr ausging. Nur in diesem Fall aber stellte sich überhaupt die Frage eines Exzesses. Zusammenge- 8 fasst schlugen der Beschuldigte und E.________ den Beschwerdeführer dann nicht mehr, als er ohne Messer am Boden lag. Vorher bestand eine Notwehrsituation. Dem Umstand, dass J.________ am 5. September 2018 aussagte, es sei mögli- cherweise ein dritter Security-Mitarbeiter dabei gewesen, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht weiter nachgegangen. Dafür gab es schlicht keinen konkreten An- lass. Erstens relativierte J.________ seine Aussage selber stark, indem er zu Pro- tokoll gab: «Aber eben, ich glaube dies nur und kann es nicht richtig bestätigen, denn ich war selber betrunken» (Z. 175 f.). Und zweitens erwähnte niemand sonst einen weiteren Security-Mitarbeiter, der im Moment der körperlichen Auseinander- setzung anwesend gewesen wäre. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb es gleich sämtliche in das Kerngeschehen Involvierte (absichtlich oder unabsichtlich) unterlassen hätten, diese Drittperson zu erwähnen. Es war somit nicht erforderlich, in diese Richtung weiter zu ermitteln, zumal wie gesehen genügend andere Perso- nen ausgesagt hatten, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend ein (sicherge- stelltes!) Messer bei sich trug und dieses im entscheidenden Moment hervornahm (vgl. dazu ferner seine eigene Aussage vom 04.09.2017, Z. 205-209: «Wenn Sie es schlimm finden, was Sie gemacht haben, dann könnte es sein, dass Sie jemand mit dem Messer bedrohten, es jedoch nicht mehr wissen? Ja, das weiss ich auch nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin eigentlich nicht so eine Person.»). Es mag im Weiteren sein, dass E.________ J.________ während des laufenden Strafverfah- rens angerufen hat (siehe EV J.________ vom 05.09.2018 Z. 165 f.). Dies hätte er nicht tun sollen und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Dennoch vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, wie dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll. J.________ hat gleichwohl (klar und deutlich) ausge- sagt, und zwar alles, was er gesehen hat (Z. 166 f.). Ebenfalls mag es sein, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht deutlich hervorgeht, dass E.________ durch die Handlungen des Beschwerdeführers «in Angst und Schrecken» versetzt worden ist. Dies ist jedoch offensichtlich: E.________ wurde in Angst und Schre- cken versetzt, insbesondere mit Blick darauf, dass er schon einmal Opfer einer Messerverletzung geworden war, was er glaubhaft und eindrücklich schilderte (EV vom 27.08.2017 Z. 70 f. und EV vom 28.02.2018 Z. 88 f.). Der Rechtfertigungs- grund der Notwehrhilfe bzw. Notwehr ist mithin erstellt. Soweit der Beschwerdefüh- rer ferner kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, Faustschläge an den Kopf seien nicht per se geeignet, eine schwere Körperverletzung herbei zu führen, so mag an dieser Kritik von dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung etwas dran sein – auch wenn die Staatsanwaltschaft den Ausdruck «per se» als Abschwächung einsetzte. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich darauf etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lassen soll. Wie bereits mehr- fach dargelegt, hatte der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand, war aggressiv und wollte sich Zutritt zum Lokal verschaffen. Dass mit einer Klinge von rund zehn Zentimetern bereits mit einem einzigen Stich schwere Körperverletzungen verur- sacht werden können, ist evident. Dazu braucht es keine weiteren Ausführungen. 8.4 Es existieren insgesamt keine Anzeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hätte. Die angefochtene Verfü- gung verstösst weder gegen Art. 319 StPO noch gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Es sind keine noch zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die das Resul- 9 tat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten – weder bieten sich sinnvollerweise weitere Einvernahmen noch sonstige Beweismassnahmen an. Entsprechend wur- de das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung zu Recht eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung ist auch bei schwereren Delikten möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die StPO macht diesbezüglich keine Unterschiede. Eine Anklageerhebung drängt sich hier nicht auf. Würde diese Streitsache durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesem wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO erteilt, welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Daher trägt vorläufig der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton diese Beträge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwältin D.________ festgesetzt, die insgesamt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Fernerhin hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird, da keine Kostennote eingereicht oder das Einreichen einer solchen vorbehalten wurde, pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, wird eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Satz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'345.95 CHF 103.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'449.60 volles Honorar CHF 1'950.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'995.95 CHF 153.70 Total CHF 2'149.65 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 1‘449.60 zurückzuzahlen und der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 700.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten) 11 Bern, 29. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung / die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12