17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Die Entschädigung wird aus der Staatskasse entrichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘535.70 ausgerichtet.