7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Rechtsanwalt Dr. B.________, Verteidiger des Beschuldigten, weist in seiner Kostennote vom 29. August 2019 einen Aufwand von fünf Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 1‘535.70 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.