gegen den Beschwerdeführer reagierte, wie er dies in seiner Ausbildung gelernt hatte (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 9, Z. 292 ff.). In dem Moment, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten von hinten tätlich angriff, drohte die Situation zu eskalieren. Offensichtlich genügte damit auch nicht ein kurzer Hinweis an die Mitarbeiter der Securitrans, den Griff enger zu machen, um die vollumfängliche physische Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erlangen. Abgesehen davon gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht im Glauben gehandelt hat, seine Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben.