Unmittelbarer Zwang dient unter anderem der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des sicherheitspolizeilichen Grundauftrags der Gefahrenabwehr. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich im öffentlichen Raum ereignete, der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Intervention trotz Fixierung der Arme von den beiden Securitrans-Mitarbeitern nicht unter Kontrolle gehalten werden konnte, hinterrücks einen tätlichen Angriff gegen den Beschuldigten verübte und dieser unmittelbar darauf mit einem Ablenkungsschlag