7 Schädigung von sich abzuwenden (Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 9, Z. 299 f.). 6.5 Bei dieser Ausgangslage ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet hat. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. In dieser Situation war der Beschuldigte befugt, ohne vorgängige Androhung Zwang anzuwenden. Die Polizei ist gesetzlich dazu beauftragt, notfalls unmittelbaren Zwang auszuüben.