Ebenso wenig die in der Replik vorgebrachte Variante, dass es auf das Überraschungsmoment seines Losreissversuchs zurückzuführen sei, dass er einen Schritt nach vorne habe gehen können. Der Beschwerdeführer konnte mindestens einen ganzen Schritt vorwärtsgehen und danach noch zum Tritt ansetzen. Weiter schilderten auch der Zeuge E.________ sowie der ebenfalls anwesende Polizist I.________ eindeutig einen Kick (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 7, Z. 231 ff., Berichtsrapport vom 19. Februar 2018, S. 2). Damit ging nach wie vor eine Gefahr vom Beschwerdeführer aus.