Die Bewegungsabläufe lassen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, ob er ordentlich angelegte Handschellen trug oder bloss festgehalten wurde. Es gibt folglich auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, die Handschellen seien angelegt. 6.4 Zudem ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer stark wehrte. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.________ sowie des Beschuldigten (vgl. auch vorangehende Ausführungen in E. 5.5 dieses Beschlusses). Die Videoaufzeichnung bestätigt insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht unter Kontrolle war.