, Z. 297 ff.). Mit Blick darauf bestehen, unabhängig von den tatsächlichen Begebenheiten, keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte wusste, dass der Beschwerdeführer vollständig in Handschellen gelegt worden war. Der Beschuldigte war noch nicht anwesend, als der Beschwerdeführer von den Securitrans-Mitarbeitern fixiert worden war. Dies bestätigen auch die Videoaufzeichnungen. Die Bewegungsabläufe lassen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, ob er ordentlich angelegte Handschellen trug oder bloss festgehalten wurde.