Der Beschwerdeführer bestreitet, den Beschuldigten getreten zu haben und macht geltend, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Handschellen gewesen. 6.3 Gemäss dem Detailausdruck Journal der Securitrans waren die Handschellen beim Eintreffen der Polizei fertig angelegt. Der Zeuge E.________ führt hingegen aus, sie seien noch am «Knorzen» mit den Handschellen gewesen (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 7, Z. 231). Er nehme an, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer Handschellen getragen habe. Es sei nicht kommuniziert worden. Es sei alles so schnell gegangen. Herr H.___