Diese Widersprüche lassen sich auch nicht einzig mit dem Umstand erklären, dass der Beschwerdeführer ein Interesse hat, sich im gegen ihn geführten Verfahren nicht zu belasten. Insgesamt gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Verletzungen beim Beschwerdeführer verursacht hat. Weitere Beweiserhebungen, die zur Klärung der Ursache der Verletzungen beitragen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Auskunftsperson F.________ konnte hierzu ebenfalls keine Angaben machen (Einvernahme vom 3. September 2018, S. 5,