Zudem bestätigen die Videoaufzeichnungen, dass die Polizei bereits einige Zeit vor der Ausübung des Ablenkungsschlags durch den Beschuldigten vor Ort gewesen ist. Insofern decken sich die tatsächlichen Begebenheiten auch in diesem Punkt nicht mit der Wahrnehmung des Beschwerdeführers. Dies gilt auch insofern, als er behauptet, sich «ein bisschen» gegen die Anhaltung durch die Securitrans gewehrt zu haben (vgl. Einvernahme vom 12. Februar 2019, S. 10. Z. 312 ff.). Die Videoaufzeichnung zeigt eindrücklich, wie die Mitarbeiter der Securitrans grosse Mühe hatten, den Beschuldigten unter Kontrolle zu halten.