5.5 Wie der Bericht des Notfallzentrums zeigt, bemerkte der Beschwerdeführer erst mehrere Stunden später, dass er verletzt war. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob er sich tatsächlich erinnern kann, dass die Verletzungen im Zeitpunkt der Intervention des Beschuldigten entstanden sind (vgl. Einvernahme vom 26. März 2018, S. 12, Z. 507 ff. sowie vom 12. Februar 2019,S. 12, Z. 360 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ablenkungsschlag durch den Beschuldigten allenfalls Schmerzen im Kiefer und am Finger verspürte, schliesst jedenfalls nicht aus, dass er sich die Verletzungen bereits vorgängig zugezogen hatte.