Zudem hatte der Zeuge E.________ den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bereits verletzt gewesen war (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 9, Z. 310 ff.). Mit Blick auf die Heftigkeit der gegen den Beschwerdeführer ausgeführten Faustschläge durch die unbekannte Person ist es daher mindestens ebenso wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer sowohl den Kiefer- als auch den Fingerbruch bereits anlässlich der Schlägerei zugezogen hat. 5.5 Wie der Bericht des Notfallzentrums zeigt, bemerkte der Beschwerdeführer erst mehrere Stunden später, dass er verletzt war.