Den Finger habe er brechen gespürt, als ihm die Handschellen fester angezogen worden seien (Z. 240 ff.). 5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer den Notfallärzten gegenüber aus Scham verschwiegen haben sollte, dass ihm die Verletzungen von der Polizei zugefügt worden sein sollen (vgl. Einvernahme vom 26. März 2018, S. 26, Z. 1193 ff.), bleibt der Widerspruch zu seinen Aussagen vom 26. März 2018 (S. 5, Z. 180) sowie insbesondere der Widerspruch zu den Videoaufnahmen, welche offensichtlich eine heftige Schlägerei dokumentieren, bestehen. Weiter gab auch der Zeuge E._____