Er habe sich gut wegbücken und wegdrehen können. Einen Faustschlag habe er nicht kassiert (Z. 226 ff.). Die Verletzungen könnten auf keinen Fall von der Schlägerei kommen. Er habe den Kiefer gespürt, als er einen Schlag vom Beschuldigten erhalten habe. Den Finger habe er brechen gespürt, als ihm die Handschellen fester angezogen worden seien (Z. 240 ff.).