382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. In der Anzeige beziehen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten einerseits auf dessen Verhalten im K.________ (Örtlichkeit) (Sachverhaltskomplex 1), andererseits auf der Polizeiwache (Sachverhaltskomplex 2). In der Beschwerde wird aber ausschliesslich begründet, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten im K.________(Örtlichkeit) einen Amtsmissbrauch bzw. eine einfache Körperverletzung begangen haben soll. Damit gilt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nur noch dieser Sachverhaltskomplex 1 als angefochten.