Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung beim Gericht wegen Amtsmissbrauchs bzw. einfacher Körperverletzung anzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, liessen sich innert verlängerter Frist am 25. Juni bzw. 3. Juli vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juli 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.