Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 242 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperver- letzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 29. April 2019 (BA 18 148) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) stellte am 29. April 2019 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsan- walt D.________, am 20. Mai 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung beim Gericht we- gen Amtsmissbrauchs bzw. einfacher Körperverletzung anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Be- schuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, liessen sich innert ver- längerter Frist am 25. Juni bzw. 3. Juli vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juli 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. In der Anzeige beziehen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschul- digten einerseits auf dessen Verhalten im K.________ (Örtlichkeit) (Sachverhalts- komplex 1), andererseits auf der Polizeiwache (Sachverhaltskomplex 2). In der Be- schwerde wird aber ausschliesslich begründet, weshalb der Beschuldigte mit sei- nem Verhalten im K.________(Örtlichkeit) einen Amtsmissbrauch bzw. eine einfa- che Körperverletzung begangen haben soll. Damit gilt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nur noch dieser Sachverhaltskomplex 1 als angefoch- ten. Der Sachverhaltskomplex 2 bildet nicht mehr Gegenstand im Beschwerdever- fahren. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 3. Am frühen Morgen des 28. Januar 2018 fand im K.________ (Örtlichkeit) eine Schlägerei statt, an der auch der Beschwerdeführer beteiligt war. Den Doppelpa- trouillen der Securitrans gelang es nicht, die Situation unter Kontrolle zu bringen, weshalb die Kantonspolizei, wozu auch der Beschuldigte gehörte, als Verstärkung gerufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde von zwei Mitarbeitern der Securitrans festgehalten. Dies war beim Eintreffen der Polizei immer noch der Fall. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Ebenso, dass der Beschuldigte dem Beschwerdefüh- rer einen Ablenkungsschlag verpasste. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerde- führer sich an diesem Morgen einen Unterkieferbruch, Kronenteilbrüche zweier Zähne sowie einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des Mittelfinger- Grundgliedes der linken Hand zuzog (vgl. Bericht Inselspital vom 31. August 2018, Akten Staatsanwaltschaft BA 18 148, Faszikel 7). Gegen den Beschwerdeführer 2 wird im Zusammenhang mit der Schlägerei eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimp- fung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Nebst dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer wurden ein Mitarbeiter der Securitrans, E.________, als Zeuge sowie ein an diesem Morgen ebenfalls anwesender Kollege des Beschwerdeführers, F.________, als Auskunftsperson einvernommen. Im Wei- teren wurden die Aufzeichnungen der Videoüberwachung im K.________(Örtlichkeit) sowie diverse Arztberichte des Inselspitals und des Haus- arztes des Beschwerdeführers ediert. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser verlangt, dass bei Zweifeln über die Straf- losigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (unter vielen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen). Gleichzeitig heisst das aber auch nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Ist ein Freispruch genau- so wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermessenspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage vor- aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 168 vom 12. Juli 2018 E. 4.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die grundlose und unverhältnismässige Ge- waltanwendung durch den Beschuldigten habe zu seinen Verletzungen geführt. Gestützt auf die Einvernahmen und das Videomaterial ergebe sich zusammenge- fasst, dass der Beschuldigte ihn mit einem Faustschlag und einem Fusstritt mit dem linken Bein gegen den Kopf zu einem Zeitpunkt niedergestreckt habe, als er (der Beschwerdeführer) durch zwei Mitarbeiter der Securitrans fixiert gewesen sei und von diesen vom Beschuldigten weg nach hinten gezogen worden sei. 5.2 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers zeichnen weder die Einvernah- men noch die Videoaufzeichnungen ein solches Bild. Zunächst ergibt sich insbe- sondere aus den Videoaufzeichnungen, dass der Beschwerdeführer (Mann mit hel- len Hosen, der später von der Securitrans festgehalten wird) mindestens zwei 3 Faustschläge gegen den Kopf von einem unbekannten Mann mit dunklen Hosen erhielt. Es ist gut erkennbar, dass die Schläge mit Wucht ausgeführt wurden. So sackte der Beschwerdeführer bei beiden Schlägen zusammen. Gemäss dem Be- richt des Notfallzentrums des Inselspitals vom 29. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 um 15.58 Uhr selbst auf dem Notfall. Aus der Notfallanamnese geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Morgen gegen vier Uhr in eine Schlägerei verwickelt gewesen war. Der Beschwerdeführer berich- tete gegenüber den Notfallärzten, mehrere Schläge gegen den Hinterkopf, das lin- ke Ohr und den linken Kiefer bekommen zu haben. Er sei mehrfach für Millisekun- den bewusstlos gewesen, sei nicht zu Boden gegangen und habe direkt wieder lau- fen können. Er sei nach der Schlägerei von der Polizei mitgenommen worden und danach nach Hause gegangen. Er habe den Tag über geschlafen und sei dann am Nachmittag mit stärksten Schmerzen im linken Kiefergelenksbereich sowie Pro- blemen bei der Mundöffnung und Schluckschmerzen aufgewacht. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht erinnern kann, was mit der Hand passiert ist. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Not- fallärzten stehen im Einklang mit dem Ablauf der Schlägerei, wie sie auf den Vi- deoaufzeichnungen dokumentiert ist. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 26. März 2018 als beschuldigte Person sagte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, er habe sonst noch Fäuste kassiert (S. 5, Z. 180). Erst im Rahmen der staats- anwaltlichen Einvernahme als beschuldigte Person und Auskunftsperson vom 12. Februar 2019 gab er an, er sei bei der vorgängigen Schlägerei nicht geschla- gen oder getreten worden. Er habe sich gut wegbücken und wegdrehen können. Einen Faustschlag habe er nicht kassiert (Z. 226 ff.). Die Verletzungen könnten auf keinen Fall von der Schlägerei kommen. Er habe den Kiefer gespürt, als er einen Schlag vom Beschuldigten erhalten habe. Den Finger habe er brechen gespürt, als ihm die Handschellen fester angezogen worden seien (Z. 240 ff.). 5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer den Notfallärzten gegenüber aus Scham ver- schwiegen haben sollte, dass ihm die Verletzungen von der Polizei zugefügt wor- den sein sollen (vgl. Einvernahme vom 26. März 2018, S. 26, Z. 1193 ff.), bleibt der Widerspruch zu seinen Aussagen vom 26. März 2018 (S. 5, Z. 180) sowie insbe- sondere der Widerspruch zu den Videoaufnahmen, welche offensichtlich eine hefti- ge Schlägerei dokumentieren, bestehen. Weiter gab auch der Zeuge E.________ (Mitarbeiter Securitrans) an, dass der Beschwerdeführ habe einstecken müssen und er auch jemanden geschlagen habe (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 5, Z. 126 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgängigen Schlägerei sind daher nicht glaubhaft. 5.4 Die Staatsanwaltschaft edierte sowohl bei der Universitätsklinik für Allgemeine In- nere Medizin als auch der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Inselspitals einen Arztbericht. Diese Berichte datieren vom 31. August 2018 und äussern sich auch zur Frage der Ursache der Verletzungen des Beschwerdefüh- rers. Im Bericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie steht, dass die Diagnosen prinzipiell zur äusseren Krafteinwirkung und zum vom Beschwerde- führer erwähnten Sturz passen. Aus dem Bericht der Universitätsklinik für Allge- meine Innere Medizin geht hervor, dass ein Schlag gegen den Kiefer den Unterkie- ferbruch erklären könnte. Ein Bruch des Mittelfinger-Grundgliedes könnte durch ei- 4 nen selber durchgeführten Schlag entstanden sein. Anders als der Beschwerdefüh- rer geltend macht, ergibt sich aus den Arztberichten nicht, dass einzig der Ablen- kungsschlag und das anschliessende zu Boden führen die Ursachen für seine Ver- letzungen sein können. So geht auch aus dem Bericht des Hausarztes des Be- schwerdeführers, Dr. med. G.________, vom 24. August 2018 einzig hervor, dass die Verletzungen auf eine tätliche Auseinandersetzung zurückzuführen sind. Zu- dem hatte der Zeuge E.________ den Eindruck, dass der Beschwerdeführer be- reits verletzt gewesen war (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 9, Z. 310 ff.). Mit Blick auf die Heftigkeit der gegen den Beschwerdeführer ausgeführten Faust- schläge durch die unbekannte Person ist es daher mindestens ebenso wahrschein- lich, dass sich der Beschwerdeführer sowohl den Kiefer- als auch den Fingerbruch bereits anlässlich der Schlägerei zugezogen hat. 5.5 Wie der Bericht des Notfallzentrums zeigt, bemerkte der Beschwerdeführer erst mehrere Stunden später, dass er verletzt war. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob er sich tatsächlich erinnern kann, dass die Verletzungen im Zeitpunkt der Inter- vention des Beschuldigten entstanden sind (vgl. Einvernahme vom 26. März 2018, S. 12, Z. 507 ff. sowie vom 12. Februar 2019,S. 12, Z. 360 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ablenkungsschlag durch den Beschuldigten allenfalls Schmerzen im Kiefer und am Finger verspürte, schliesst jedenfalls nicht aus, dass er sich die Verletzungen bereits vorgängig zugezogen hatte. Weiter gab der Be- schwerdeführer am 26. März 2018 an, sie hätten auf das Eintreffen der Polizei ge- wartet. Was er noch im Kopf habe sei, dass die Polizei eingetroffen sei. Ein paar Sekunden später sei der Beschuldigte gekommen und habe ihm zwei Faustschläge gegeben (S. 6, Z. 210 ff.). Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinen weiteren Aussagen, wonach er die Polizei erst wahrgenommen habe, als er die Faustschlä- ge vom Beschuldigten kassiert gehabt habe (Einvernahme vom 26. März 2019, S. 9, Z. 367 f., Einvernahme vom 12. Februar 2019, S. 9, Z. 262 f., Z. 279 f.). Zudem bestätigen die Videoaufzeichnungen, dass die Polizei bereits einige Zeit vor der Ausübung des Ablenkungsschlags durch den Beschuldigten vor Ort gewesen ist. Insofern decken sich die tatsächlichen Begebenheiten auch in diesem Punkt nicht mit der Wahrnehmung des Beschwerdeführers. Dies gilt auch insofern, als er be- hauptet, sich «ein bisschen» gegen die Anhaltung durch die Securitrans gewehrt zu haben (vgl. Einvernahme vom 12. Februar 2019, S. 10. Z. 312 ff.). Die Videoauf- zeichnung zeigt eindrücklich, wie die Mitarbeiter der Securitrans grosse Mühe hat- ten, den Beschuldigten unter Kontrolle zu halten. Sie wurden ständig hin- und her gerissen. Zudem spricht der Beschwerdeführer von zwei Faustschlägen des Be- schuldigten. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass es sich nur um einen Schlag handelte. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen damit in meh- reren Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft. Diese Widersprüche lassen sich auch nicht einzig mit dem Umstand erklären, dass der Beschwerdeführer ein Inter- esse hat, sich im gegen ihn geführten Verfahren nicht zu belasten. Insgesamt gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Verletzungen beim Beschwerdeführer verursacht hat. Weitere Beweiserhebungen, die zur Klärung der Ursache der Verletzungen beitragen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Auskunftsperson F.________ konnte hier- zu ebenfalls keine Angaben machen (Einvernahme vom 3. September 2018, S. 5, 5 Z. 186 f.). Bei dieser Ausgangslage ist eine Verurteilung des Beschuldigten bzw. eine abweichende Würdigung durch das Gericht unwahrscheinlich. 6. 6.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsge- walt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmäs- sig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem ande- ren einen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesge- richts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Der Beschuldigte führt in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018 aus, er sei zu den Securitrans gegangen, die versucht hätten, jemanden festzuhalten, und habe versucht, die umherstehenden Personen zurück- zudrängen, weil diese hätten dazwischenfunken wollen. Die festgehaltene Person, welche sich als der Beschwerdeführer herausgestellt habe, habe sich immer noch sehr stark gewehrt. Er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und dem Be- schwerdeführer gesagt, er solle sich beruhigen. Das habe den Beschwerdeführer aber noch wütender gemacht. Er (der Beschuldigte) habe sich dann weggedreht und sei mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gestanden. Er habe dann wahrge- nommen, wie sich der Beschwerdeführer nochmals mit grosser Kraft habe losreis- sen wollen, habe sich umgedreht und versucht, den Beschwerdeführer zurückzu- halten. Dann habe er vom Beschwerdeführer einen Tritt in die Leis- te/Oberschenkelgegend erhalten. Anschliessend habe er sich komplett gegen den Beschwerdeführer gedreht, habe einen Ablenkungsschlag gegen den Kopf des Be- schwerdeführers ausgeführt und habe diesen zusammen mit einem Mitarbeiter der Securitrans zu Boden führen können. Als sie den Beschwerdeführer wieder aufge- stellt und an die Wand gestellt gehabt hätten, seien die Beschimpfungen losgegan- gen (Einvernahmeprotokoll S. 3, N. 56 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet, den Beschuldigten getreten zu haben und macht geltend, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Handschellen gewesen. 6.3 Gemäss dem Detailausdruck Journal der Securitrans waren die Handschellen beim Eintreffen der Polizei fertig angelegt. Der Zeuge E.________ führt hingegen aus, sie seien noch am «Knorzen» mit den Handschellen gewesen (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 7, Z. 231). Er nehme an, dass der Beschuldigte nicht ge- wusst habe, dass der Beschwerdeführer Handschellen getragen habe. Es sei nicht kommuniziert worden. Es sei alles so schnell gegangen. Herr H.________ habe beim Beschwerdeführer auch nur eine Hand fixieren können und die zweite Hand erst, als der Beschwerdeführer auf dem Boden gewesen sei. Auch auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigt der Zeuge E.________ dies noch einmal. Sie hät- 6 ten es nicht geschafft, dem Beschwerdeführer die zweite Hand in der Handschelle zu fixieren, weil er sich so gewehrt habe (S. 8, Z. 252 ff., Z. 258 ff.). Der Beschul- digte führt in seinem Wahrnehmungsbericht vom 13. März 2018 sowie in seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2018 aus, dass er erst nach seiner Intervention be- merkt habe, dass der Beschwerdeführer Handschellen getragen habe (S. 2, 2. Ab- satz bzw. Einvernahme, S. 4, Z. 112, S. 9, Z. 278 ff., Z. 297 ff.). Mit Blick darauf bestehen, unabhängig von den tatsächlichen Begebenheiten, keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte wusste, dass der Beschwerdeführer vollständig in Hand- schellen gelegt worden war. Der Beschuldigte war noch nicht anwesend, als der Beschwerdeführer von den Securitrans-Mitarbeitern fixiert worden war. Dies bestätigen auch die Videoaufzeichnungen. Die Bewegungsabläufe lassen entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, ob er ordentlich angelegte Handschellen trug oder bloss festgehalten wurde. Es gibt folglich auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, die Handschellen seien angelegt. 6.4 Zudem ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass sich der Beschwerdefüh- rer stark wehrte. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.________ sowie des Beschuldigten (vgl. auch vorangehende Ausführungen in E. 5.5 dieses Be- schlusses). Die Videoaufzeichnung bestätigt insbesondere, dass der Beschwerde- führer nach wie vor nicht unter Kontrolle war. Die beiden Securitrans-Mitarbeiter wurden vom Beschwerdeführer mitgerissen, als dieser sich gegen vorne bewegte. Die Dynamik dieses Geschehens zeigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versuchte, sich loszureissen. Zwar konnte er sich nicht gänzlich lösen, aber es ge- lang ihm trotzdem, die Mitarbeiter der Securitrans mitzureissen und auf den Be- schuldigten loszugehen. Es handelte sich nicht um einen kurzen Losreissversuch. Der Beschwerdeführer befand sich eindeutig in Vorwärtsbewegung und konnte mehr als einen Schritt machen. Den Securitrans-Mitarbeitern gelang es nicht, ihn zu stoppen. Mit Blick darauf gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer sei ausreichend gesichert. Viel- mehr bestätigen die Videoaufzeichnungen, dass der Beschwerdeführer immer noch nicht hinreichend unter Kontrolle war. Zudem muss aufgrund des Videomaterials auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelang, den Beschuldigten zu treten. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sein Bein nicht bewusst angehoben habe, sondern das automatisch passiert sei, als ihn die Securitrans-Mitarbeiter nach hinten gezogen hätten (vgl. Einvernahme vom 12. Februar 2019, S. 13, Z. 401 ff.), lassen sich mit den Videoaufzeichnungen nicht in Einklang bringen. Ebenso wenig die in der Replik vorgebrachte Variante, dass es auf das Überraschungsmoment seines Losreissversuchs zurückzuführen sei, dass er einen Schritt nach vorne habe gehen können. Der Beschwerdeführer konnte mindestens einen ganzen Schritt vorwärtsgehen und danach noch zum Tritt anset- zen. Weiter schilderten auch der Zeuge E.________ sowie der ebenfalls anwesen- de Polizist I.________ eindeutig einen Kick (Einvernahme vom 27. November 2018, S. 7, Z. 231 ff., Berichtsrapport vom 19. Februar 2018, S. 2). Damit ging nach wie vor eine Gefahr vom Beschwerdeführer aus. Entsprechend sagte der Beschul- digte auch aus, für ihn sei diese Massnahme nötig gewesen, um eine weitere 7 Schädigung von sich abzuwenden (Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 9, Z. 299 f.). 6.5 Bei dieser Ausgangslage ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet hat. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen wer- den. In dieser Situation war der Beschuldigte befugt, ohne vorgängige Androhung Zwang anzuwenden. Die Polizei ist gesetzlich dazu beauftragt, notfalls unmittelba- ren Zwang auszuüben. Unmittelbarer Zwang dient unter anderem der Aufrechter- haltung und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des sicherheitspolizeilichen Grundauftrags der Gefahrenabwehr. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich im öffentlichen Raum ereignete, der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Inter- vention trotz Fixierung der Arme von den beiden Securitrans-Mitarbeitern nicht un- ter Kontrolle gehalten werden konnte, hinterrücks einen tätlichen Angriff gegen den Beschuldigten verübte und dieser unmittelbar darauf mit einem Ablenkungsschlag gegen den Beschwerdeführer reagierte, wie er dies in seiner Ausbildung gelernt hatte (vgl. Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 9, Z. 292 ff.). In dem Moment, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten von hinten tätlich angriff, drohte die Situation zu eskalieren. Offensichtlich genügte damit auch nicht ein kurzer Hinweis an die Mitarbeiter der Securitrans, den Griff enger zu machen, um die vollumfängli- che physische Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erlangen. Abgesehen da- von gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht im Glauben gehandelt hat, seine Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben. Auch eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs erscheint daher unwahrscheinlich. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden be- stimmt auf CHF 2‘000.00. Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Rechtsanwalt Dr. B.________, Verteidiger des Beschuldigten, weist in seiner Kostennote vom 29. August 2019 einen Aufwand von fünf Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 1‘535.70 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Partei- kostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Die Entschädigung wird aus der Staatskasse entrichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1‘535.70 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 2. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9