Das volle Honorar beläuft sich auf CHF 2‘563.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘073.75 zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 489.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.