Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie war nicht gehalten, sich mit allen Einwänden des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegründet. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).