Indem sie auf die besagten Einwände nicht näher eingegangen sei, habe die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich eine Behörde in ihrem Entscheid einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.