10. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung pauschal festgehalten, die von der Verteidigung mit Eingabe vom 24. Februar 2019 vorgebrachten Einwände gegen die Kostenauflage würden am festgestellten rechtswidrigen und zivilrechtlich schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers nichts ändern. Indem sie auf die besagten Einwände nicht näher eingegangen sei, habe die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletzt.