erfüllt. Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer zur Tragung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten und ihm für das besagte Verfahren keine Ent- 5 schädigung und keine Genugtuung auszurichten. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.