Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen ist, können die Nachrichten durchaus so verstanden werden, dass D.________ mit Tätlichkeiten zu rechnen hat, wenn sie sich dem Beschwerdeführer nicht fügt. Somit stellen die Nachrichten einen nicht zu verharmlosenden Angriff auf die persönliche Integrität von D.________ dar und stehen damit im Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung. Die Einleitung des Strafverfahrens gründete folglich auf einem erwiesenen und zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt.