In der zweiten Nachricht droht er seiner Ex-Partnerin schwere psychische oder physische Gewalt an, wenn sie ihm den Sohn nicht übergibt. Diese Nachrichten lassen sich nicht damit bagatellisieren, dass sie im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsauseinandersetzung verfasst worden seien oder dass der Beschwerdeführer sie ohne Vorsatz verfasst haben soll (Beschwerde Ziff. 18). Bezeichnenderweise gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme – unter Vorhalt der entsprechenden Nachrichten – selber ein, dass diese von der Partnerin wohl als Drohung aufgenommen worden seien (Z. 117 f.).»