ich sage dir dass sonst wirst du es sehr schlimm spüren.» In ihrer Stellungnahme meint die Generalstaatsanwaltschaft dazu: «Diese Nachrichten sind objektiv durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen und diesen in seinem seelischen Wohlbefinden zu gefährden bzw. erheblich zu stören, geht es hier nicht zuletzt auch um das Wohl eines zehn Monate alten Kindes. Der Beschwerdeführer lässt D.________ in der ersten Nachricht glauben, er werde sich den Sohn holen, sobald sie zur Arbeit aufbrechen werde. In der zweiten Nachricht droht er seiner Ex-Partnerin schwere psychische oder physische Gewalt an, wenn sie ihm den Sohn nicht übergibt.