9. Anders präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit den Drohungen. Hierzu liegen als objektive Beweismittel Fotos eines Mobiltelefons in den Akten, auf dem die besagten E-Mail-Nachrichten zu lesen sind. In einer ersten Nachricht schrieb der Beschwerdeführer (kursiv = übersetzte Passagen): «du geisch sowieso go schaffe und warte bis du go schaffe geisch glaub mir meinen Sohn kannst du mir nicht aufhalten du verdammts miststück..mi sohn verbietisch du mir nid zgseh..du hast einen grossen Fehler gemacht dass du deine Mutter hierher geholt hast».