8. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, sind die Umstände rund um die angeblich von ihm begangenen Tätlichkeiten weder unbestritten noch klar nachgewiesen. Es ist zwar denkbar, dass es während der Streitereien zu körperlichen Übergriffen des Beschuldigten auf D.________ gekommen ist. Die Fotoaufnahmen, die sich in den Akten befinden, lassen aber keine eindeutigen Schlüsse darüber zu, woher die Verletzungen auf den Bildern stammen und beweisen erst recht nicht, dass der Beschwerdeführer deren Urheber ist. Die diesbezüglichen Aussagen von ihm und D.________ sind widersprüchlich.