430 Abs. 1 Bst. a StPO). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dazu folgendes entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2): «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.