Er habe ihr aber nichts Übles antun oder androhen wollen. Bei den fraglichen Nachrichten handle es sich somit nicht 3 um Drohungen im Sinne des StGB. Indem die Staatsanwaltschaft ausführe, es sei nur aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zu keiner Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen, werfe sie ihm indirekt vor, sich strafbar gemacht zu haben und verletze damit die Unschuldsvermutung. Zivilrechtlich relevante schuldhafte Anlasstaten würden nicht vorliegen, womit die verfügten Kostenfolgen unrechtmässig seien.