6. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorwürfe von D.________ vehement bestritten zu haben. Es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass er tätlich gegen seine ehemalige Partnerin vorgegangen sei. Insbesondere würden die Fotoaufnahmen in den Akten keinen solchen Beweis darstellen. Die angeblich drohenden Äusserungen per E-Mail seien im Kontext der Auseinandersetzung um das Besuchsrecht des gemeinsamen Sohnes zu sehen. Der Beschwerdeführer habe D.________ mit diesen Nachrichten lediglich mitgeteilt, dass er sich die Enthaltung seines Kindes nicht gefallen lassen werde. Er habe ihr aber nichts Übles antun oder androhen wollen.